Heilpraktikerin Susanne Rodenbusch

Honorar und Honorarerstattungen

 

In der Regel schreibe ich Rechnungen über meine an Sie erbrachten Leistungen in Form von Liquidationen. Diese können Sie dann, im Zusammenhang mit den an mich geleisteten Zahlungen, bei Ihrer Versicherung einreichen.

 

Die Höhe der Erstattung Ihrer Kosten hängt dann von Ihrem Versicherungsstatus ab:

 

Gesetzlich Versicherte

Die gesetzlichen Krankenkassen sehen grundsätzlich keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor. Sie haben aber die Möglichkeit einer kostengünstigen privaten Zusatzversicherung für Heilpraktikerleistungen (Heilpraktikerzusatzversicherung).

 

Heilpraktikerzusatzversicherung (für gesetzlich Versicherte)

Sind Sie gesetzlich versichert, haben Sie die Möglichkeit eine so genannte Heilpraktikerzusatz-versicherung abzuschließen. Für die bis zu 100%ige Abdeckung von Heilpraktikerleistungen und naturheilkundlichen Medikamenten zahlen Sie lediglich einen geringen Zusatzbetrag im Monat.

Ein(e) 40-jährige(r) Frau (Mann) zahlt beispielsweise oft nur ca. 11 - 12 € im Monat, ein 10-jähriges Kind erhält bereits ab ca. 5 - 6 € im Monat Versicherungsschutz. Ein Vergleich lohnt sich also.

 

Als kleine Hilfestellung habe ich Ihnen hier eine Beispielliste in alphabetischer Reihenfolge mit Links zu einzelnen Anbietern und deren Leistungen zusammengestellt, die allerdings nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:

 

 

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich als Heilpraktikerin keine Empfehlung für eine bestimmte Versicherung ausprechen kann und darf. Ich rate Ihnen daher, sich einige Minuten Zeit zu nehmen und die einzelnen Angebote insbesondere hinsichtlich Beitragshöhe, Leistungsumfang, Erstattungs- höhe (z.B. 100% vom Höchstsatz der GebüH) und jährlicher Höchstgrenze (z.B. 2.000 € jährl.) zu vergleichen. Bei Unklarheiten fragen Sie bitte Ihren Versicherungsvertreter.

 

Privatversicherte

Mein Honorare als Heilpraktikerin sowie die von mir verordneten Arznei-, Heil- und Hilfsmittel werden in der Regel von privaten Krankenversicherern erstattet, sofern die individuellen Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen.

Privatversicherten empfehle ich daher vor der Behandlung bei Ihrer Versicherung nachzufragen, ob Heilpraktikerleistungen in Ihrem Vertrag vorgesehen sind. Dies ist meist der Fall.

Wenn Sie eine private Krankenversicherung neu abschließen, lohnt es sich, die Tarife der unterschiedlichen Versicherer in Bezug auf die Erstattung von Heilpraktikerleistungen zu vergleichen.

 

Honorarerstattung durch die Beihilfe

Die Leistungen und Verordnungen von Heilpraktikern sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beihilfefähige Aufwendungen. Allerdings sind einige Leistungen nicht oder nur bedingt beihilfefähig. Nicht erstattet werden Heilpraktiker-Honorare von der Beihilfe des Bundes.

 

Selbstzahler

Selbstverständlich ist es auch jederzeit möglich, sich von mir als Selbstzahler behandeln zu lassen.

Hier richten sich die Kosten nach dem Zeitaufwand bzw. der entsprechenden Behandlung.

 

Sprechen Sie mich an!

Es ist für mich selbstverständlich und durchaus üblich, vor einer Terminabsprache mit mir, die voraussichtlichen Behandlungskosten zu erfragen.

 

Sprechen Sie mich an, wenn Sie meine Hilfe in Anspruch nehmen möchten, aber glauben, sich derzeit einen Termin bei mir nicht leisten zu können.

 

Informationen zu meiner Abrechung


Das Honorar für meine Leistungen als Heilpraktikerin wird, soweit vor Behandlungsbeginn nicht anders vereinbart, durch “praktiziertes Einverständnis” fällig.

 

Gebührenordnung für Heilpraktiker von 1985 (GebüH)

Die Aufstellung meiner Leistungen in Form von Liquidationen (s.o.), setzt sich in der Regel aus mehreren Ziffern der Gebührenordnung zusammen und ist grundsätzlich auch nach dieser gegliedert.

 

Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) von 1985 - die anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt - dient mir bei der Berechnung meiner Honorare als Berechnungshilfe.

 

Berechnungshilfe deshalb, weil es sich bei der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) von 1985 lediglich um ein Verzeichnis der meisten Heilpraktikerleistungen (Diagnosen und Therapien) in Form einer statistischen Erhebung Anfang der 80er Jahre handelt.

Sie ist also über 25 Jahre !!! alt. Sie können sich sicherlich vorstellen, dass eine kostendeckende Kalkulation meiner Leistungen als Heilpraktikerin, allein auf der Basis von durchschnittlichen Preisen Anfang der 80er Jahre, heute kaum noch möglich ist. Oder kaufen Sie heute noch zu den Preisen von vor fast 30 Jahren ein?

 

Ein leidiges Thema

Leider halten viele private Krankenversicherungen bei der Übernahme der Heilpraktikerkosten aber an der GebüH von 1985 fest. Für Sie als Patient(in) und Versicherte(r) bedeutet dies, dass Ihre Erstattungen sich dann auch nur nach den Sätzen der GebüH von 1985 richten.

 

Die Folge

Obwohl Heilpraktiker(innen) nicht an die Gebührensätze der GebüH von 1985 gebunden sind, kürzen private Krankenversicherungen oftmals die Erstattungsbeträge mit dem Hinweis, dass diese(r) sich nicht an die Gebührensätze der GebüH von 1985 halte und somit zu teuer sei.

 

Ich hoffe, dass ich mit meinen obigen Ausführungen dazu beitragen konnte, diesen ungerechtfertigten Vorwurf fundiert und transparent zu entkräften bzw. zurück zu weisen.

 

Tipp!

Ich rate Ihnen daher, in allen Fällen eines Abschlusses bzw. Wechels Ihrer privaten (Zusatz-) Krankenversicherung, die entsprechenden Leistungen zu vergleichen und in Zweifelsfällen Ihren Versicherungsvertreter zu fragen (siehe oben).

Was mich angeht, so biete ich Ihnen an, vor einer Terminabsprache mit mir, die voraussichtlichen Behandlungskosten zu erfragen.

 

 

Nicht wahrgenommene Termine


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Termine, die nicht spätestens 24 Stunden zuvor abgesagt wurden, grundsätzlich mit 50% der voraussichtlichen Behandlungskosten in Rechnung stellen muss.

 

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